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Altersvorsorge

Betriebliche Altersversorgung — die fünf Durchführungswege im Vergleich

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) kann vom Arbeitgeber finanziert, durch Entgeltumwandlung aufgebaut oder aus beiden Quellen gespeist werden. Das Betriebsrentengesetz unterscheidet fünf Durchführungswege. Welcher Weg passt, hängt unter anderem von der Zusage, dem Tarifvertrag, der Belegschaft, der Finanzierung und den bilanziellen Folgen ab.

Der gesetzliche Rahmen

Den arbeitsrechtlichen Rahmen setzt vor allem das Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen richten sich zusätzlich nach dem jeweiligen Durchführungsweg, der Finanzierung und der konkreten Zusage. Zwei wichtige Grundsätze:

  • Entgeltumwandlung ist ein gesetzlicher Anspruch. Jeder Arbeitnehmer kann nach § 1a BetrAVG innerhalb der gesetzlichen Grenze künftiges Entgelt umwandeln. Die Durchführung wird vereinbart; bietet der Arbeitgeber Pensionsfonds oder Pensionskasse an, kann er auf diesen Weg verweisen. Andernfalls kann der Arbeitnehmer eine Direktversicherung verlangen.
  • Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung. Bei Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds muss der Arbeitgeber grundsätzlich 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich weiterleiten, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart. Tarifvertragliche Regelungen können abweichen.

Unabhängig vom gewählten externen Träger gilt grundsätzlich die gesetzliche Einstandspflicht: Der Arbeitgeber steht für die von ihm zugesagten Leistungen ein. Eine wichtige Ausnahme bilden reine Beitragszusagen nach dem Sozialpartnermodell.

1. Direktversicherung

Der Arbeitgeber schließt bei einem Lebensversicherungsunternehmen eine Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab. Arbeitgeberbeiträge aus dem ersten Dienstverhältnis können unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei sein. Sozialversicherungsfrei sind Beiträge grundsätzlich nur bis zu 4 % dieser Grenze. Altzusagen und Sonderfälle können anders behandelt werden.

Merkmale:

  • Die Versorgung wird über einen externen Versicherer durchgeführt.
  • Beim Arbeitgeber entsteht für den Versicherungsvertrag regelmäßig keine Pensionsrückstellung wie bei einer unmittelbaren Versorgungszusage.
  • Bei einem Arbeitgeberwechsel kommen je nach Voraussetzungen Übertragung, Übernahme oder private Fortführung in Betracht.

Zu prüfen: Kosten, Garantien, Anlagekonzept, Leistungsumfang, Arbeitgeberzuschuss und Vorgehen bei Arbeitgeberwechsel.

2. Pensionskasse

Eine Pensionskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung und aufsichtsrechtlich ein Lebensversicherungsunternehmen. Es gibt betriebliche, überbetriebliche und tarifvertraglich geprägte Ausgestaltungen.

Merkmale:

  • Kollektive Strukturen können eine einheitliche Versorgung für viele Beschäftigte ermöglichen.
  • Für kapitalgedeckte Arbeitgeberbeiträge gelten grundsätzlich dieselben Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG wie bei Direktversicherung und Pensionsfonds.
  • Satzung, Tarif, Sanierungsklauseln und Garantien unterscheiden sich je Pensionskasse.

Zu prüfen: Träger, Zusageart, Aufsicht, Sicherungssystem, tarifvertragliche Vorgaben und die Einstandspflicht des Arbeitgebers. Ob zusätzlich gesetzlicher Insolvenzschutz besteht, hängt von der konkreten Zusage und den Schutzmechanismen der Kasse ab.

3. Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung mit größerem Spielraum bei der Kapitalanlage als eine Lebensversicherung. Chancen, Risiken und mögliche Garantien ergeben sich aus dem konkreten Pensionsplan.

Merkmale:

  • Kapitalmarktorientiertere Anlagekonzepte sind möglich.
  • Bestehende Versorgungsverpflichtungen können unter gesetzlichen und steuerlichen Voraussetzungen auf einen Pensionsfonds übertragen werden.
  • Pensionsfondszusagen gehören grundsätzlich zum gesetzlichen Insolvenzschutz.

Zu prüfen: Pensionsplan, Risikotragung, Finanzierung, Insolvenzsicherung und mögliche Übertragungskosten. Melde- und Beitragspflicht beim Pensions-Sicherungs-Verein richten sich nach der konkreten Arbeitgeberzusage.

4. Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen direkten Rechtsanspruch gegen die Kasse; seine Versorgungszusage und die Einstandspflicht des Arbeitgebers bleiben davon unberührt.

Merkmale:

  • Die Beitragsgrenze des § 3 Nr. 63 EStG für die drei versicherungsförmigen Wege gilt nicht in derselben Form.
  • Je nach Kassenart und Rückdeckung kann die Versorgung außerhalb der Arbeitgeberbilanz finanziert werden.
  • Unterstützungskassenzusagen unterliegen grundsätzlich der gesetzlichen Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein.

Zu prüfen: Kassenart, Rückdeckung, Zusagehöhe, steuerliche Anerkennung, Bilanzwirkung und Insolvenzschutz. Steuerliche Abzugsfähigkeit und Dotierung unterliegen eigenen Voraussetzungen und Grenzen; sie sind nicht unbegrenzt.

5. Direktzusage

Das Unternehmen sagt dem Mitarbeiter direkt eine Betriebsrente zu, ohne externen Versorgungsträger. Die Versorgungsverpflichtung liegt unmittelbar beim Arbeitgeber und ist bilanziell zu erfassen. Eine Rückdeckungsversicherung kann zur Finanzierung eingesetzt werden, ist aber nicht zwingend.

Merkmale:

  • Zusage und Finanzierung können auf den Betrieb zugeschnitten werden.
  • Die Beitragsgrenze des § 3 Nr. 63 EStG gilt nicht in derselben Form wie bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.
  • Direktzusagen unterliegen grundsätzlich der gesetzlichen Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein.

Zu prüfen: Zusageform, Finanzierung, handels- und steuerrechtliche Bewertung, Liquidität, Rückdeckung und Insolvenzschutz. Eine Rückdeckungsversicherung beseitigt die arbeitsrechtliche Verpflichtung und die Pensionsrückstellung nicht automatisch.

Die Auswahl in der Praxis

Eine allgemeingültige Standardkombination gibt es nicht. Sinnvoll ist zuerst die arbeitsrechtliche Zusage zu bestimmen und dann Durchführungsweg und Tarif zu vergleichen. Wichtige Kriterien sind Zielgruppe, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfinanzierung, Garantien, Kosten, Verwaltungsprozess, Portabilität, Bilanz- und Liquiditätswirkung sowie Arbeitgeberhaftung und Insolvenzsicherung. Steuerliche Vorteile allein ersetzen diesen Vergleich nicht.

Was Sie tun können

Wenn Sie ein bAV-Konzept aufsetzen oder ein bestehendes Versorgungswerk prüfen möchten, kann AssFonds e.K. als Versicherungsmakler die versicherungsförmigen Lösungen und Tarife vergleichen. Arbeits-, steuer- und bilanzrechtliche Fragen sind mit den jeweils zuständigen Beratern zu klären; Versicherungsunternehmen und Versorgungsträger entscheiden über Annahme und Leistungsumfang. Details unter Versicherungen für Ihr Unternehmen und Altersvorsorge.

Amtliche und institutionelle Quellen