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Absicherung

Vermögensschadenhaftpflicht — was Berater und Dienstleister prüfen sollten

Wer beruflich berät, plant, prüft oder fremde Vermögensinteressen betreut, kann einen finanziellen Schaden verursachen, ohne dass zuvor ein Personen- oder Sachschaden eingetreten ist. Solche reinen Vermögensschäden können Gegenstand einer Vermögensschaden- oder Berufshaftpflichtversicherung sein.

Abgrenzung zur Betriebshaftpflicht

Eine Betriebshaftpflicht ist vor allem auf Personen- und Sachschäden sowie daraus folgende Vermögensschäden ausgerichtet. Ob sie auch bestimmte reine Vermögensschäden einschließt, ist tarifabhängig. Berufsbild, Tätigkeiten, Deckungssumme und Ausschlüsse entscheiden deshalb, ob eine gesonderte Vermögensschadenhaftpflicht erforderlich ist.

Versicherbar können beispielsweise gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Beratungs-, Berechnungs-, Dokumentations- oder Fristfehlern sein. Ob der konkrete Anspruch gedeckt ist, prüft der Versicherer anhand des Vertrags.

Für welche Berufe eine Pflichtversicherung besteht

Berufs- und gewerberechtliche Vorschriften regeln die Pflicht je Berufsgruppe gesondert. Beispiele:

  • Rechtsanwälte: § 51 BRAO verlangt für den einzelnen Rechtsanwalt eine Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro je Versicherungsfall. Berufsausübungsgesellschaften können höheren Anforderungen unterliegen.
  • Selbstständige Steuerberater und Wirtschaftsprüfer: Die Pflicht folgt aus § 67 StBerG beziehungsweise § 54 WPO; Rechtsform und Tätigkeit beeinflussen den erforderlichen Umfang.
  • Notare: § 19a BNotO schreibt eine Berufshaftpflicht mit mindestens 500.000 Euro je Versicherungsfall vor. Daneben besteht eine ergänzende Gruppenversicherung der Notarkammer.
  • Versicherungsvermittler und Versicherungsberater: Die aktuell angepasste Mindestversicherungssumme beträgt 1.564.610 Euro je Versicherungsfall und 2.315.610 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Die Werte werden turnusmäßig angepasst.
  • Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittler: Die Pflicht und ihr Umfang folgen jeweils der FinVermV beziehungsweise ImmVermV.

Bei Architekten, Ingenieuren, Sachverständigen und weiteren Berufen können Landesrecht, Kammerregeln, Bestellung oder konkrete Tätigkeit entscheidend sein. § 34c GewO begründet nicht pauschal für jeden Makler oder Baubetreuer dieselbe Vermögensschadenhaftpflicht; für Wohnimmobilienverwalter bestehen gesonderte Vorgaben.

Worauf es bei den Bedingungen ankommt

Versichertes Berufsbild. Alle tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, Nebenleistungen und Auslandsbezüge müssen zum vereinbarten Umfang passen. Eine spätere Tätigkeitsänderung kann eine Anpassung erfordern.

Deckungssumme und Jahreshöchstleistung. Gesetzliche Mindestwerte ersetzen keine Bedarfsanalyse. Relevant sind Haftungsregime, Mandats- oder Projektwerte, Umsatz, Teamgröße und denkbare Serienschäden.

Ausschlüsse und Obliegenheiten. Wissentliche Pflichtverletzungen können bei regulierten Pflichtversicherungen im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen sein. Der bloße strafrechtliche Bezug eines Sachverhalts ist hingegen keine einheitliche Ausschlussdefinition. Der Vertragswortlaut ist maßgeblich.

Zeitlicher Geltungsbereich. Verstoßzeitpunkt, Schadenereignis, Anspruchserhebung, Rückwärtsdeckung und Nachhaftung werden je Produkt unterschiedlich geregelt. Eine allgemeine Mindest-Nachmeldefrist von fünf oder zehn Jahren gibt es nicht.

Serienschäden. Zusammenhängende Pflichtverletzungen können vertraglich oder berufsrechtlich als ein Versicherungsfall zusammengefasst werden. Das kann Deckungssumme und Jahreshöchstleistung beeinflussen.

Selbstbehalt. Höhe und Zulässigkeit hängen von Tarif und Berufsrecht ab. Marktübliche Pauschalspannen lassen sich berufsübergreifend nicht seriös angeben.

Was Sie tun können

Dokumentieren Sie Berufsbild, Umsatz, größte Mandats- oder Projektwerte, Mitarbeitende, Tätigkeitsländer und Vertragsänderungen. AssFonds e.K. kann als Versicherungsmakler die Anforderungen mit bestehenden Bedingungen abgleichen und Angebote vergleichen. Der jeweilige Versicherer entscheidet über Annahme, Ausschlüsse und Leistung. Details unter Gewerbeversicherungen.

Amtliche und institutionelle Quellen