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Sachversicherung

Wohngebäudeversicherung — Gefahren, Werte und Vertragsgrenzen prüfen

Eine Wohngebäudeversicherung schützt nicht automatisch gegen jede Ursache und jede Schadenhöhe. Welche Gefahren versichert sind, wie das Gebäude bewertet wird und welche Grenzen oder Obliegenheiten gelten, ergibt sich aus dem individuellen Vertrag. Musterbedingungen zeigen eine mögliche Struktur, sind aber für Versicherer nicht verbindlich.

Die vereinbarten Gefahren

Die GDV-Musterbedingungen führen Feuer, Leitungswasser sowie Sturm und Hagel als wählbare Gefahrengruppen. Verträge können einzelne Gruppen anders definieren, abwählen oder erweitern. Deshalb sollten auch vermeintliche Basisleistungen geprüft werden:

  • Feuer: etwa Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion — jeweils nach der vertraglichen Definition.
  • Leitungswasser: versicherte Nässeschäden sowie Frost- und sonstige Bruchschäden an den im Vertrag bezeichneten Rohren und Einrichtungen.
  • Sturm und Hagel: Die GDV-Musterbedingungen setzen für Sturm mindestens Windstärke 8 voraus; ein Tarif kann davon abweichen.

Leitungswasser verursacht nach der GDV-Auswertung der vergangenen 20 Jahre knapp die Hälfte des Schadenaufwands in der Wohngebäudeversicherung. Das ist eine langfristige Aufwandsbetrachtung und keine Aussage, dass Leitungswasser in jedem Jahr die meisten einzelnen Schäden verursacht.

Weitere Naturgefahren

Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdrutsch, Schneedruck oder Lawinen gehören nicht automatisch zum historischen Basisschutz. Sie können als weitere Naturgefahren vereinbart werden. Starkregen kann grundsätzlich auch abseits eines Flusses zu Überschwemmung oder Rückstau führen; das konkrete Risiko und die Versicherbarkeit hängen jedoch von Gebäude, Lage, Schutzmaßnahmen, Selbstbeteiligung und Tarif ab.

Zu prüfen sind neben dem Einschluss auch Definitionen, Wartezeiten, Rückstausicherung, Ausschlüsse und besondere Selbstbeteiligungen. Prävention und Versicherungsschutz ergänzen einander.

Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten

Nach § 81 VVG kann der Versicherer seine Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Verträge können zugunsten der Versicherten auf diesen Einwand verzichten oder ihn begrenzen. Umfang, Höchstbetrag und verbleibende Ausnahmen müssen im konkreten Tarif gelesen werden. Davon getrennt gelten vertragliche Sicherheits- und Schadenminderungspflichten.

Rohre, Technik und Photovoltaik

Bei Rohrleitungen unterscheiden Verträge unter anderem zwischen Zu- und Ableitungen, Leitungen innerhalb oder außerhalb des Gebäudes beziehungsweise Grundstücks sowie Eigentum und bestimmungsgemäßer Nutzung. Eine pauschale Bezeichnung als „Rohrschutz“ reicht für den Vergleich nicht.

Photovoltaikmodule, Wechselrichter, Speicher, Wärmepumpe oder Wallbox verändern Wert und Risikoprofil des Gebäudes. Ob sie mitversichert sind, gegen welche Gefahren und bis zu welcher Grenze, sollte vor Installation oder Erweiterung bestätigt werden. Mehr dazu im Beitrag Photovoltaik richtig versichern.

Versicherungswert und Unterversicherung

Nach § 75 VVG kann Unterversicherung zu einer anteiligen Kürzung führen, wenn die Versicherungssumme erheblich unter dem Versicherungswert liegt und keine abweichende Vereinbarung greift. Ein korrekt geführter gleitender Neuwert passt die Ausgangsbasis über vertragliche Faktoren an. Risiken entstehen dennoch bei falschen Ausgangsdaten, nicht gemeldeten An- oder Umbauten, geänderter Nutzung oder statischen Summenmodellen.

Zu prüfen sind deshalb:

  • Wohn- und Nutzfläche, Bauart, Nebengebäude und Ausstattungsmerkmale,
  • Anbauten, Dachausbau, Sanierung und technische Erweiterungen,
  • Bewertungsmodell, Anpassungsfaktoren und Höchstentschädigung,
  • Voraussetzungen eines Unterversicherungsverzichts.

Anpassung oder Wechsel

Das Alter eines Vertrags allein entscheidet nicht über einen Wechsel. Zuerst sollten konkrete Lücken, eine mögliche Nachbesserung, Annahmebedingungen eines neuen Versicherers, Naturgefahren-Schutz und Vorgaben eines finanzierenden Instituts verglichen werden. Der Altvertrag sollte erst beendet werden, wenn der neue Schutz verbindlich angenommen ist.

Eine vereinbarte ordentliche Kündigungsfrist darf nach § 11 VVG höchstens drei Monate betragen. Bei einer Prämienerhöhung ohne entsprechende Mehrleistung kann § 40 VVG ein Sonderkündigungsrecht geben. Frist, Anlass und Vertragswortlaut sind im Einzelfall zu prüfen.

Was AssFonds leisten kann

AssFonds e.K. kann als Versicherungsmakler Gebäudedaten und vorhandene Vertragsklauseln strukturieren, Anpassungen und Angebote vergleichen sowie geeigneten Schutz vermitteln. AssFonds ist kein Versicherer oder Risikoträger. Über Annahme und Leistungen entscheidet der jeweilige Versicherer nach Vertrag und Einzelfall.

Quellen und weiterführende Informationen